Eichfrist
News 17. März 2014
Ab Januar 2015 Meldepflicht für neue Messgeräte
Zum 1. Januar 2015 tritt das neue Mess- und Eichgesetz in Kraft und hält auch für die Wohnungswirtschaft einige Neuerungen bereit. Für Vermieter ist besonders die in § 32 Mess EG geregelte Anzeigenpflicht von Interesse: Werden ab 1. Januar 2015 neue oder erneuerte Messgeräte, wie beispielsweise Kaltwasser-, Warmwasser- oder Wärmezähler, in Betrieb genommen, so muss die zuständigen Behörde, i. d. R. das Eichamt, darüber informiert werden. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, droht ein Bußgeld von bis zu 20.000€.
Das Landesamt gibt zur Eichpflicht von Wasserzählern nachstehende Hinweise:
1. Eichpflicht
Kalt- und Warmwasserzähler, die im geschäftlichen Verkehr verwendet oder so bereitgehalten werden, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können, müssen geeicht sein.
Davon betroffen sind nicht nur Wasserzähler der Versorgungsunternehmen, sondern auch solche, die sich - auch als sogenannte Wohnungs-, Etagen- oder Zwischenzähler - im Besitz anderer Unternehmen oder von Privatpersonen befinden. Ausgenommen hiervon sind unter bestimmten Voraussetzungen lediglich Zähler mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 2000 m³/h.
2. Eichung und Beglaubigung
Die Eichung der Messgeräte erfolgt durch die Eichbehörde. Wasserzähler können aber auch durch staatlich anerkannte Prüfstellen beglaubigt werden. Diese Beglaubigung ersetzt dann die Eichung. Solche Prüfstellen gibt es bei verschiedenen Zählerherstellern und Versorgungsunternehmen.
3. Kennzeichnung bei der Eichung und Beglaubigung
Die Wasserzähler werden von der Eichbehörde oder den staatlich anerkannten Prüfstellen durch den Hauptstempel als geeicht bzw. beglaubigt gekennzeichnet. Dieser Hauptstempel besteht aus zwei Zeichen nach folgenden Mustern.
nationale Eichung | EWG Ersteichung | Beglaubigung |
Das an zweiter Stelle stehende Zeichen (Jahresbezeichnung) gibt jeweils an, in welchem Jahr die Eichung bzw. Beglaubigung erfolgte.
4. Eichfähigkeit der Wasserzähler
Messgeräte, die geeicht oder beglaubigt werden sollen, müssen einer Bauart angehören, die zur Eichung zugelassen ist. Merkmal der Bauartzulassung ist das auf dem Messgerät angebrachte Zulassungszeichen, z. B.
oder | ||
nationale Zulassung | EWG Zulassung |
mit eingetragenen Kennzeichen und Nummern.
5. Eichgültigkeit
Die Eichung oder Beglaubigung gilt nicht unbegrenzt. Für die Kaltwasser-, Warmwasserzähler und Wärmemengenzähler beträgt die Eichfrist 6 Jahre. Das bedeutet, dass spätestens mit Ablauf dieser Fristen die Zähler erneut geeicht oder beglaubigt sein oder durch gültig geeichte/beglaubigte ersetzt werden müssen. Eine gesonderte Aufforderung dazu erfolgt nicht. Vorzeitig erlischt die Gültigkeit u. a. dann, wenn das Messgerät nach der Eichung die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält, z. B. aufgrund der Wasserbeschaffenheit, oder wenn der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel verletzt worden sind. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit eines gültig geeichten Messgerätes, so kann jederzeit über den Eigentümer des Zählers eine Befundprüfung bei der Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragt werden.
6. Pflichten der Messgeräteeigentümer bei der Eichung
Die Messgeräte sind für die Eichung zu reinigen und ordnungsgemäß herzurichten. Es besteht Bringpflicht, d. h. Messgeräte, die der Eichpflicht unterliegen, sind vom Eigentümer oder einem von ihm Beauftragten grundsätzlich am Prüfungsort vorzulegen. Der Aus- und Einbau der Messgeräte am Gebrauchsort sowie Instandsetzungsarbeiten werden von der Eichbehörde und von den staatlich anerkannten Prüfstellen nicht vorgenommen. Wasserzähler der Versorgungsunternehmen werden im allgemeinen von diesen vor Ablauf der Eichgültigkeitsdauer ausgewechselt.
7. Ordnungswidrigkeiten
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung oder Bereithaltung von nicht geeichten bzw. nicht beglaubigten Wasserzählern im geschäftlichen Verkehr ist eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
8. Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen sind enthalten in:
Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) vom 23.03.1992 (BGBl I S. 711), geändert durch Gesetz vom 10.11.2001 (BGBl I S. 2992)
Eichordnung vom 12.08.1988 (BGBl I S. 1657), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl I S. 2785)